THE CULTURE OF RELATIONS

Neue Spielregeln für Umweltaussagen: die EmpCo-Richtlinie im Überblic

Ab dem 27. September 2026 ist die Empowering Consumers Directive (EmpCo) der EU verbindlich anzuwenden. In Deutschland wurde sie über zwei Gesetze umgesetzt: Das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt den Umgang mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen, während das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts die neuen vorvertraglichen Informationspflichten im Verbrauchervertragsrecht festhält. Wir konzentrieren uns in diesem Beitrag auf den ersten Teil: Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen in der gewerblichen Kommunikation.

B2C im Fokus, B2B im Blick

Hintergrund der Richtlinie ist der Verbraucherschutz: Verbraucher*innen sollen bei nachhaltigen Kaufentscheidungen unterstützt werden. Entsprechend bezieht sich die Richtlinie in erster Linie auf die kommerzielle B2C-Kommunikation. Allerdings lohnt sich auch bei der B2B-Kommunikation ein prüfender Blick: Sobald Inhalte aus der Geschäftskommunikation auch an Verbraucher*innen gelangen können – ob über die Website, Social Media, Messeauftritte o.ä. gelten auch hier die Inhalte der EmpCo. Wer seine Kommunikation über alle Kanäle konsistent hält, ist somit im Vorteil.

Was ist mit der EmpCo künftig nicht mehr zulässig?

  • Pauschale Umweltaussagen ohne Nachweis: Begriffe wie „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „nachhaltig“ oder „grün“ sind künftig ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung unzulässig. Das betrifft viele Wortbildungen mit „-schonend“, „-bewusst“ und „-freundlich“. 

 

  • Zukunftsbezogene Klimaziele ohne Substanz: Aussagen zu einem bestimmten Zieljahr (z. B. „Klimaneutral bis 2035“) sind künftig nur noch zulässig, wenn ein öffentlich einsehbarer Umsetzungsplan mit messbaren Zwischenschritten vorliegt, der regelmäßig extern überprüft wird. 

 

  • Klimaneutralität auf Basis von Kompensation: Aussagen, die eine neutrale, verringerte oder positive Umweltwirkung eines Produkts allein auf den Ausgleich von CO₂-Emissionen stützen, sind nicht mehr zulässig.
  • Selbst gestaltete Siegel: Ein Nachhaltigkeitssiegel muss entweder von einer staatlichen Stelle festgelegt sein oder auf einem Zertifizierungssystem beruhen, das transparent und diskriminierungsfrei zugänglich ist und eine unabhängige Kontrolle vorsieht. Eigene Siegel ohne ein solches System sind unzulässig. 

 

  • Gesetzliche Pflichten als Besonderheit darstellen: Wer Anforderungen bewirbt, die ohnehin für alle Produkte der Kategorie gelten (z. B. das Weglassen eines verbotenen Inhaltsstoffes), stellt sie unzulässig als eigene Leistung dar. Ein Umweltvorteil muss über das gesetzlich Vorgeschriebene hinausgehen und belegbar sein. 

 

  • Aussagen zu einzelnen Produktaspekten: Bezieht sich eine Umweltaussage nur auf einen Teilaspekt (z. B. die Verpackung) statt auf das gesamte Produkt, muss dies eindeutig erkennbar sein. Sonst gilt sie als falsche Aussage über das gesamte Produkt. 

Was bleibt mit der EmpCo weiterhin möglich?

Kommuniziert werden darf, was auf einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruht. Sprich: verifizierbare, wissenschaftlich fundierte Leistungen, die deutlich über gesetzliche Standards hinausgehen. Der Rechtsbegriff ist dabei jedoch enger gefasst, als es der Wortlaut vermuten lässt: Gemeint sind das EU-Ecolabel, offiziell anerkannte nationale oder regionale Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ 1 – etwa der Blaue Engel – sowie Umwelthöchstleistungen nach sonstigem geltenden Unionsrecht. Entscheidend ist außerdem, dass die nachgewiesene Leistung inhaltlich zur getroffenen Aussage passt. 

Möglich bleibt außerdem die spezifizierte Aussage. Hier gilt: Die Präzisierung muss unmittelbar am selben Kommunikationsmedium erfolgen (auf dem Label, dem Flyer, der Anzeige). Statt „klimafreundliche Verpackung“ kann es beispielsweise heißen: „100 % der für die Herstellung dieser Verpackung eingesetzten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“. Ein QR-Code kann weiterführende Informationen ergänzen, ersetzt die wesentliche Erläuterung am Medium selbst aber nicht. 

Stichtag ohne Übergangsfrist

Ein wichtiger Punkt für alle mit vorhandenen Verpackungs- und Warenbeständen: Eine über den 27. September 2026 hinausgehende Abverkaufsfrist gibt es nicht. In der deutschen Auslegung im UWG konnte sie nicht festgesetzt werden. Der Deutsche Bundestag hatte die Bundesregierung insofern dazu aufgefordert, sich auf europäischer Ebene für eine Frist bis zum 27. März 2027 einzusetzen. Die EU-Kommission hatte jedoch bereits im November 2025 verlängerten Abverkaufsfristen in einem Q&A-Papier eine Absage erteilt. Spätestens jetzt müssen Bestände und laufende Druckaufträge mit Blick auf Umweltaussagen durchzugehen und zu priorisieren, welche Anpassungen zuerst umgesetzt werden müssen.

Wann Sätze aus dem Nachhaltigkeitsbericht unter die EmpCo fallen

Außerdem interessant zu wissen (ebenfalls aus dem Q&A-Papier der EU-Kommission): Reine Nachhaltigkeits-Pflichtberichte (z. B. nach der CSRD) fallen in der Regel nicht unter die EmpCo, da sie sich an Investor*innen und Geschäftspartner*innen richten und somit der B2B-Kommunikation zugeordnet werden. Sobald jedoch Formulierungen ihren Weg aus dem Bericht in die Verbraucherkommunikation finden, gelten die Anforderungen der EmpCo in vollem Umfang. Insofern wird hier die Schnittstelle von Nachhaltigkeitsreporting und Marketing zum eigentlichen Prüfpunkt.

Ein wichtiges Signal für die Bio-Branche

Für viele unserer Kund*innen zentral: In der Begründung zum deutschen Umsetzungsgesetz wird die EU-Öko-Verordnung ausdrücklich als Beispiel für Umwelthöchstleistungen für bestimmte ökologische Merkmale genannt. Expert*innen aus der Branche – so z. B. vom BÖLW – kommen zum selben Ergebnis.

Das ist eine belastbare Grundlage dafür, dass Bio-Kommunikation mit Attributen, die aus der EU-Öko-Verordnung hervorgehen, auch künftig möglich bleibt. Rechtlich abschließend geklärt ist die Frage damit allerdings noch nicht: Eine Gesetzesbegründung ist ein gewichtiges Auslegungsargument, aber nicht bindend. Es bleibt dabei, dass die Zulässigkeit immer von der konkreten Aussage im konkreten Kontext abhängt.

Wie modem conclusa mit Blick auf die EmpCo unterstützt

Mit unseren Kund*innen stehen wir selbstverständlich seit Bekanntwerden der EmpCo-Inhalte in engem individuellem Austausch. Die Vorgaben berücksichtigen wir bereits heute bestmöglich in unserer täglichen Arbeit. Sprecht uns an, wenn ihr gemeinsam eure Kommunikationsmaterialien gemeinsam durchgehen möchtet. Unsere Kollegin Anna freut sich auf eure Kontaktaufnahme.